Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Verein für Soziokultur und Bildung – Mosaik V.“
  • Ihr Sitz und die Verwaltung sind in Offenbach am Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das

 

§ 2 Der Vereinszweck

  • Der Verein für Soziokultur und Bildung – Mosaik e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Zweck des Vereins ist

  1. Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 2 Nr. 7 AO),
  2. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und politisch bzw. rassistisch verfolgte (§ 52 2 Nr. 10 AO), sowie
  3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 2 Nr. 13 AO).
  4. Förderung der Jugendhilfe (§ 52 2 Nr. 4 AO).

 

§3 Satzungsverwirklichung 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch die Schaffung und Durchführung von Bildungs- und kulturellen Angeboten für Erwachsene (z.B. soziokulturelle Projekt), in Bezug auf die Volkskunde und Bildungsangeboten zur Erziehung in der
  2. Zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und politisch bzw. rassistisch verfolgte (§ 52 2 Nr. 10 AO)
  • durch Planung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Integration und Teilhabe von Geflüchteten (z. Unterstützung bei Behördengängen, Übersetzungsarbeit bzw. dolmetschen bei Terminen, Angebote für geflüchtete Frauen, wobei je nach Platzangebot auch andere Migrantinnen und Migranten an den vorgenannten Angeboten teilnehmen können).
  • Begleitend werden Tätigkeiten durchgeführt, wie etwa Netzwerkarbeit und Begegnungsangebote mit verschiedenen Gruppen und Personen aus unterschiedlichen Kulturen und Religionen (z.B. interkulturelle Wochen, interreligiöse Dialogveranstaltungen, Ausflugsangebote in Einrichtungen unterschiedlicher Religionsgemeinschaften).
  • Außerdem sollen Organisationen von Veranstaltungen an Gedenktagen wie der Tag der Flüchtlinge, Umsetzung von Podiumsdiskussionen, Bildausstellungen, Veranstaltungen von Gedenktagen, Ausflüge zu Gedenkstätten, Veranstaltungen von interkulturellen Wochen und Workshops, Organisationen von Feriencamps mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen, sowie Ausflüge zur Sensibilisierung zu Verfolgungsschicksalen aufgrund von Diskriminierung wegen der Rasse.
  1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 2 Nr. 13 AO) soll gefördert werden durch
  • die Schaffung und Durchführung von Bildungs- und Teilhabemaßnahmen für Jugendliche, Migranten, Zuwanderer und Geflüchtete (z.B. Sprach- und Nachhilfekurse, Orientierungsangebote, Ausflüge, Workshops)
  • Ausflüge zu Institutionen und Gedenkstätten mit Bezug zu Toleranz mit dem Mahngedanken zur Völkerverständigung.
  1. Die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 2 Nr. 4 AO), soll insbesondere durch
  • das Angebot von Nachhilfekursen für Schüler
  • sowie deren Eltern, um das Aufwachsen und Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen auch in schwierigen Lebenssituationen zu ermöglichen,
  • die Umsetzung von Hausaufgabenbetreuung, Durchführung von Lese-Tagen, Durchführung Ferien-Freizeit-Programme, Durchführung Elternseminaren, Übernahme von Brückenfunktionen zwischen Schule, Eltern und dem Mosaik e.V. durch Angebote von Seminaren und
  • Weiter soll angeboten werden, Lerngruppen von Studenten für Studenten und die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Ausflüge.
  • Zu den Inhalten gehören ferner Soziale Aktivitäten zur Sensibilisierung gegenüber allen Ethnien, Kulturen, Religionsgruppen, Gendern und Altersgruppen, Projekte und Informationsabende, sowie Hilfe bei Behördengängen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  • Der Verein kann andere Gesellschaften und Körperschaften gründen, sich an solchen beteiligen und/oder sie erforderlichenfalls wieder auflösen, soweit dies mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins vereinbar

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  • Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und
  • Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Ordentliche Mitglieder müssen das Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
  • Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu
  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechte

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden (§11 2).
  • Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
  • Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung, etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§9 Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereins-mitglieder
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladungen können, der Umwelt zuliebe, auch per E-Mail an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder verschickt werden. In diesem Fall gilt das Eingangsdatum der E-Mail.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt Bei einer Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen, vom Vorstand bestimmten Ort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet durch Einwahl aller Teilnehmer der Mitgliederversammlung in eine Video- oder Telefonkonferenz statt. Ob die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder in virtueller Form stattfindet, entscheidet der Vorstand. In der Einladung zur Mitgliederversammlung teilt er die Form der Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, teilt er den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Zur Satzungsänderung und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins bestimmen ist abweichend von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Satzungsänderung und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen ausreichend.
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Protokollführung zu

 

§11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sieben Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
  • Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden und bevollmächtigen, vom Vorstand legitimierte Projekte selbstständig zu bearbeiten und zu
  • Der Vorstand kann sich für seine Angelegenheiten eine Geschäftsordnung
  • Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung Die Direktionsbefugnis gegenüber dem hauptamtlichen Geschäftsführer hat der 1. Vorsitzende.
  • Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
  • Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon -oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Davon unberührt bleibt ein angemessener Werden darüber hinaus Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen gewährt, so entscheidet über deren Höhe die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Avicenna Institut e.V. Zeil 41 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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