§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Name des Vereins lautet: Mosaik Kulturzentrum e.V.
2) Ihr Sitz und die Verwaltung ist in Offenbach am Main.
3) Sie wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 ff. AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und Völkerverständigung.
Die Zweckverwirklichung ist geregelt in §3 der Satzung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Aufwendungen (Telefon, Porto, Fahrtkosten etc.) sowie ein Entgelt für die nebenberufliche Tätigkeit kann bis zu einem Betrag von insgesamt 400€ nach § 3 Nr. 26 a EStG ohne Nachweis steuerfrei erfolgen, wenn sich Aufwendungen und Entgelt ausschließlich auf Tätigkeiten des ideellen Bereichs oder des Zweckbetriebbereiches beziehen. Auszahlungen von mehr als 400€ müssen in vollem Umfang durch die Vorlage von Einzelnachweisen (bei Fahrtkosten auch durch Anwendung von Pauschalbeträgen nach den lohnsteuerlichen Vorschriften) nachgewiesen werden.
5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung, etwa eingebrachter Vermögenswerte. So wird dieser Verein selbst entscheiden, wem er sein Vermögen übertragen möchte. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Zweckverwirklichung des Vereins
3.1 Ziele und Aufgaben
(1)Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern.
In erster Linie sieht der Verein ihre Aufgabe darin, den Dialog zwischen Menschen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten voranzutreiben, um Vorurteile und Intoleranz abzuschaffen.Durch Völkerverständigung sollen die Gemeinsamkeiten in Bewusstsein gerufen und die internationale Gesinnung gefördert werden.
(2) Die Grundlage des Vereins zur Erfüllung seiner Tätigkeit ist die islamische Lehre, in ihrer friedlichen und toleranten Prägung und die Gesetzliche Rahmenordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein möchte die Bedeutung der Religionen, insbesondere des Islam, bewusst machen. Dieses soll besonders im Hinblick auf Frieden, gegenseitiges Verstehen, Ökologie und der gesellschaftlichen Integration der Muslime geschehen.
Zweck des Vereins ist die Vermittlung des islamischen Glaubens sowohl an muslimische Mitbürger als auch an nichtmuslimische Interessenten. Dies soll in Form von Unterricht in islamischen Glaubensfragen geschehen. Der Schwerpunkt des Unterrichts ist die Weitergabe der islamischen Glaubensgrundlagen und der Dialog über verschiedene Glaubensrichtungen.
Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, eine Einrichtung aufzubauen, die neben ihrer vorrangig religiösen Funktion auch Möglichkeiten für interreligiöse und allgemeinnützliche Begegnungen bieten soll, um einen Beitrag für eine interkulturelle Gesellschaft und zur Verständigung zu leisten. Diese Einrichtung soll unter anderem einen Gebetsraum, Seminarräume und eine Bibliothek beinhalten.
Der Verein möchte muslimischen Personen und Gruppen die Möglichkeit anbieten, ihre Glaubensgrundlagen zu erlernen.
Aufgrund dessen legt der Verein besonders Wert auf gute Kontakte, nicht nur mit muslimischen, sondern auch mit nichtmuslimischen Gruppen und Personen, um bereits länger währende Vorurteile und Ängste gegenüber dem Islam bzw. Menschen islamischen Glaubens durch Aufklärung abbauen zu helfen, um damit ein Zusammenleben aller hier lebenden Menschen aufrechterhalten und fördern zu können. Abbau von Vorurteilen, die durch den Missbrauch der Religion durch einige Menschen und Organisationen in der Politik entstanden sind, wird gefördert.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele ist die Zusammenarbeit unter anderem mit Vertretern der Stadtverwaltung, Bürgerschaften, Kirchen, Parteien, Verbänden und Vereinen, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und Fernsehen von großer Bedeutung.
(4) Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche, demokratische Grundordnung. Er bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Verfassung.
3.2 Maßnahmen zur Zweckverwirklichung
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufklärung und Informationen zum Islam.
Zu diesem Zweck soll islamische Literatur in deutscher und türkischer Sprache bereitgestellt werden.
b) Tagungen, Seminare, Vorträge und Veranstaltungen. Diese können Vortrags, Informations-, und Kulturcharakter haben.
Es werden Studienreisen durchgeführt, die lediglich nachrangigen touristischen Charakter haben.
c) Bereitstellung von Räumlichkeiten wie z.B. Gebetsraum, Bibliothek, Seminarräume,
Begegnung -und Aufenthaltsräume.
d) Organisation und Durchführung von Moscheebesichtigungen für Gruppen, bei
anderen islamischen Vereinen und Organisationen.
e) Einrichtung von Spendenfonds für humanitäre, soziale und religiöse Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.
f) Die Vermittlung der Rezitation und die zeitgemäße Auslegung der heiligen Schriften, insbesondere des Koran.
g) Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
i) Vergabe von Stipendien, die vor allem an Studenten der Religionswissenschaften und an Schüler, welche dieses Fach studieren möchten, gerichtet werden sollen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat:
a) Fördermitglieder (beitragspflichtig)
b) Stimmberechtigte Mitglieder (beitragspflichtig)
c) Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.
3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiterein Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 Mitgliedschaftsrecht
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahmen des Jahresberichtes Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit aus schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in jeweils einzeln vertreten.
6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Redensrecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 12 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuschüsse
c) Verkauf von Büchern
2) Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Religion oder Völkerverständigung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.